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BGB § 2334 Entziehung des Elternpflichtteils

BGB § 2334 Entziehung des Elternpflichtteils

[ Auszug: Der Erblasser kann dem Vater den Pflichtteil entziehen, wenn dieser sich einer der in § 2333 Nr. 1, 3, 4 bezeichneten Verfehlungen schuldig macht. Das gleiche ... ]